Satzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins „Bielefelder Netzwerk der Migrantenorganisation e.V. – BINEMO“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: “Bielefelder Netzwerk der Migrantenorganisation e.V. – BINEMO“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Bielefeld.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der interkulturellen Volks- und Berufsbildung, Erziehung und eines gleichberechtigten Zugangs zu Förder-, Ausbildungs- und Beratungsangeboten. Der Verein setzt sich für die Interessen von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund ein.
  3. Der Verein fördert die internationale Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

 § 3 Verwirklichung des Satzungszwecks

  1. Durchführung und Förderung von Informationsveranstaltungen und Beratungen, die dem Vereinszweck dienen und den Zugang zu den Beratungs- und Informationsangeboten in Bielefeld verbessern.
  2. Herausgabe und Verteilung mehrsprachiger Informationen zu Bildungs-, Ausbildungs- Diskriminierungs- und Arbeitsmarktthemen.
  3. Einbindung des Vereins in die bestehenden Arbeitskreise und Netzwerke in Bielefeld und dort die Einbringung der Interessen der Mitglieder.
  4. Als Zusammenschluss der in Bielefeld ansässigen sozial-kulturellen Migrantenorganisationen und Migrantenvereine, fördert, intensiviert und unterstützt er die Arbeit dieser Organisationen. Er regt an und initiiert gemeinsame Aktivitäten im Sinne des § 2 und vertritt die Interessen der Organisationen in der Öffentlichkeit. Dabei strebt er die Zusammenarbeit mit anderen demokratischen Organisationen und Institutionen zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke an.
  5. Der Verein verfolgt keine weltanschaulichen oder religiösen Zwecke. Der Verein ist politisch neutral. Er setzt sich für die Gleichberechtigung der Menschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ein. Der Verein bietet kein Forum für Fragen der Politik in anderen Staaten. Die Erörterung solcher Fragen auf Veranstaltungen des Vereins wird ausgeschlossen.
  6. Der Verein nimmt im Interesse seiner Mitglieder Einfluss auf politische, wirtschaftliche und finanzielle Entscheidungen in den hiesigen öffentlichen Gremien.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
    • Austrittserklärung
      Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird zum Ende des Monats wirksam, in dem die Austrittserklärung eingegangen ist.
    • Ausschluss
      Der Vorstand kann einem Mitglied wegen eines das Ansehen oder des Vereins schwer schädigenden Verhaltens mit sofortiger Wirkung die Mitgliedschaft einfrieren oder ausschließen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die letztendliche Entscheidung trifft die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
    • Streichung
      Ein Mitglied wird durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es trotz mindestens zweifacher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags mehr als sechs Monate im Rückstand ist. Mitglieder, die unbekannt verzogen sind und sich innerhalb eines Jahres nicht gemeldet und die Beiträge nicht gezahlt haben, werden ebenfalls von der Mitgliederliste gestrichen.

 § 7 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Die natürlichen  Personen haben als Mitglied Wahl- und Stimmrecht. In den Vorstand und in die anderen Vereinsorgane  kann jeweils nur eine/-n Vertreter/-in gewählt werden. Die Mehrheit im Vorstand und in den anderen Vereinsorganen sollte aus Vertreter/-innen von Migrantenorganisationen (Juristischen Mitgliedern) bestehen.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.

 § 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.
  3. das Kontrollgremium
  4. der Beirat

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kontrollkomission, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  3. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  7. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  8. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder durch einen Delegierten vertreten sind. Alle Entscheidungen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Beschlussunfähigkeit wird im Laufe der folgenden sieben Tage vom Vorstand ein neuer Termin festgelegt, um die Mitgliederversammlung zu wiederholen. Dazu wird mit einer verkürzten Einladungsfrist von zehn Tagen erneut eingeladen. Diese „wiederholte Mitgliederversammlung“ ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein eine Versammlungsleitung und ein/e Schriftführer/-in. zu wählen.
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es ist durch einen Delegierten vertreten. Dieser
    Delegierte muss von seiner jeweiligen Organisation schriftlich als Bevollmächtigter
    ausgewiesen werden.
  11. Personen, die im Hauptamtlichen Dienstverhältnis zum Verein stehen, können Delegierte sein, sobald sie einen der angeschlossenen Vereine vertreten. Sie dürfen aber nicht als Vorstandsmitglieder gewählt werden.
  12. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  13. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  14. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  15. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 § 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus 5 Mitgliedern. Dem/der Vorsitzenden, ein Stellvertreter/-in, ein/e Schriftführer/-in den/der Kassierer/-in und ein Beisitzer/-in
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung und aus den Reihen der Mitglieder der Mitgliedervereine nach der Gründung und ersten Wahl für 12 Monate und in den folgenden Jahren für die Dauer von 24 Monaten gewählt. Er verbleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
  3. Der/die Vorsitzende, die Schriftführer/-in und der/die Kassierer/-in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Mindestens einer sollte der/die Vorsitzende sein.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Vorstandssitzungen finden mindestens zwei Mal jährlich statt sowie nach Bedarf. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald zu einer Vorstandssitzung eingeladen wurde und mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Die letztendliche Entscheidung über die Beiratszusammensetzung trifft die Mitgliederversammlung.
  9. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  10. Wiederwahl ist zulässig.
  11. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12 Kontrollkommission

Die Kontrollkommission wird von der Mitgliederversammlung für 24 Monate gewählt und besteht aus drei Mitgliedern. Zwei Beisitzer können von der MV dazu gewählt werden. Die Funktionen und Aufgaben der Kontrollkommission werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die von einer Kommission erstellt wird. Diese Kommission wird von der MV für 2 Jahre gewählt. Die letztendliche Entscheidung trifft die MV. Die Aufgaben beinhaltet u.a. auch die Kassenprüfung. Eine Wiederwahl der Kontrollkommission ist zulässig.

§ 13 Beirat

Der Beirat des Vereins hat die Aufgabe, den Vorstand und die Mitgliederversammlung in grundlegenden Fragen der Vereinsarbeit und der laufenden Geschäfte zu beraten.

Er besteht aus (z.B.) fünf Mitgliedern, die aus den Bereichen (Kommunal-)Politik, Wirtschaft, Bildung und Weiterbildung, NROs und Wissenschaft stammen.

Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag von Mitgliedern und/oder dem Vorstand für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung.